Bürgermeister-Braden-Strasse 21, 55411 Bingen am Rhein info@djk-bingen-buedesheim.de

Die DJK

Satzung der Deutsche Jugendkraft DJK SV Grün-Weiß 1927 e.V. Bingen-Büdesheim e.V.

Eingetragen ins Vereinsregister beim Amtsgericht/Registergericht Mainz, Vereinsregisternummer VR 20224 - Fassung vom 21.April 2016

Vorsitzender

Matthias Krolla
Bgm.-Braden-Str.21
55411 Bingen am Rhein

1. stellvertretender Vorsitzender

Thomas Wetter
Berlinstrasse 21
55411 Bingen am Rhein

Bankverbindung

Sparkasse Rhein-Nahe - IBAN DE22560501800038008009 (BIC MALADE51KRE)


  1. Name, Sitz, Wesen, Geschäftsjahr
    1. Der Verein führt den Namen „DJK SV Grün-Weiß Bingen-Büdesheim 1927 e.V.“. Er ist Nachfolger der 1934 durch die NS-Behörden aufgelösten Deutschen Jugendkraft (DJK). Gründungsjahr ist das Jahr 1927. Die Wiedergründung erfolgte am 19.07.1956.
    2. Sitz des Vereins ist Bingen am. Rhein. Der Verein führt die DJK-Zeichen. Die Vereinsfarben sind grün-weiß.
    3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen. Er ist Mitglied des DJK-Sportverbandes Deutsche Jugendkraft e. V., des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport und des DJK-Diözesanverbandes Mainz e. V. (DJK-DV-Mainz). Er untersteht deren Satzungen und Ordnungen.
      Der Verein ist Mitglied des Landesportbundes bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
    4. Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Bundesverband.
      Der Verein ist auch um außersportliche Freizeitgestaltung bemüht und versteht sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder.
      Der Verein fördert die Jugendarbeit durch jugendgemäße Angebote für einen persönlichkeits- und sachgerechten Sport, für Weiterbildung, Freizeitgestaltung und Geselligkeit.
    5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    6. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.
  2. Ziele und Aufgaben
    Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung in christlicher Verantwortung dienen.
    Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:
    1. Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport, er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.
    2. Er hält bildende Gemeinschaftsabende und fördert Freizeit und Geselligkeit sowie die Pflege des heimatlichen Brauchtums Karneval, der Fastnacht und des Faschings auf traditions- und landschaftlich gebundener Grundlage.
      Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.
    3. Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung.
    4. Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen, die von der DJK auf den einzelnen Verbandsebenen angeboten werden.
    5. Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen.
      Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.
    6. Der Verein unterhält zur Zeit folgende Abteilungen:
      Breitensport, Gymnastik, Handball, Karneval, Tanzen und Tischtennis.
      Weitere Abteilungen können auf Beschluss der Mitgliederversammlung gebildet werden.
  3. Gemeinnützigkeit
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Mitgliedschaft
    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
    2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet in ökumenischer Offenheit der Vorstand. Bei den minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung, die Ziele und die Aufgaben des Vereins (DJK) an.
    3. Die Mitgliedschaft endet
      1. mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;
      2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist;
      3. durch Ausschluss aus dem Verein;
      4. durch Streichung aus der Mitgliederliste.
      Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
    4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, oder offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderte Mitgliedsverpflichtungen verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung, bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
      Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
    5. Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztbenannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
    6. Der Verein besteht aus aktiven, passiven und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
    7. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für besondere Verdienste um den Verein verliehen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
    8. Die aktiven und passiven Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben Stimm- und Wahlrecht.
  5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    Die Mitglieder haben das Recht,
    • die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der Benutzerordnung zu benutzen.
    • im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen.
    Die Mitglieder haben die Pflicht,
    • die Satzungen und Ordnungen der DJK anzuerkennen;
    • am Sportleben und Gemeinschaftsleben der DJK (gesellige, kulturelle, religiöse Veranstaltungen) und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen;
    • eine faire, kameradschaftliche Haltung zu zeigen und sich zu bemühen, als Christ zu leben;
    • die Pflichten gegenüber den Verbänden des Deutschen Sports zu erfüllen;
    • die festgesetzten Beiträge und Umlagen zu entrichten.
    Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, Rentnern, Schülern und Studenten, sowie aus begründetem Anlass, die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.
  6. Datenschutz
    1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, insbesondere für folgende Zwecke:
      • Buchhaltung der Vereinskonten
      • Anschriften der Verantwortlichen des Vereines
      • Ehrung von Mitgliedern des Vereines
      • Spielplanerstellung, einschließlich der Anschriften der Verantwortlichen für die Mannschaften, der Daten für den Kostenausgleich nach Abschluss der Spielrunde
      • Ansetzung von Schiedsrichtern bei Heimspielen der Jugendmannschaften des Vereines
      • Fotos von Vereinszugehörigen
    2. Im Rahmen der Erforderlichkeit werden folgende Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse benötigt:
      • Name, Vorname
      • Geburtsdatum
      • Anschrift
      • Angabe einer Erreichbarkeit per Telefon (stationär oder mobil)
      • Angabe einer Erreichbarkeit per Telefax oder E-Mail
      • Zugehörigkeit zu Abteilungen des Vereins
    3. Durch Ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung und Übermittlung) und Nutzung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke des Verbandes zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z. B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
    4. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes besteht das Recht auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten, deren Empfänger sowie Zweck der Speicherung und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten.
    5. Die Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz des Vereins werden vom Vorstand wahrgenommen.
  7. Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind:
    • Die Mitgliederversammlung
    • Der Vorstand
    • Der erweiterte Vorstand
  8. Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. (Jahreshauptversammlung). Sie soll im 2. Viertel des Jahres stattfinden.
      Die Bekanntgabe der Einberufung erfolgt in der Vereinszeitung oder in der örtlichen Presse.
    2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
      1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands,
      2. Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins im abgelaufenen Vereinsjahr sowie Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
      3. Wahl des Vorstands einschließlich zweier Kassenprüfer,
      4. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,
      5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung sowie Ein- und Austritt in die Verbände des deutschen Sports sowie Aufnahme eines anderen Vereins oder Zusammenschluss mit einem anderen Verein,
      6. Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
      7. Beratung und Beschlussfassung über alle Fragen, die von so großer Bedeutung sind, dass durch sie wesentliche Grundlagen des Vereinslebens betroffen sind,
      8. Bestätigung der von den Abteilungen gewählten Jugend- und Abteilungsleiter,
    3. Anträge auf Änderung der Satzung und zu den Angelegenheiten, bei denen eine 3/4-Mehrheit erforderlich ist, müssen eine Woche im Voraus schriftlich mit kurzer Begründung beim Vorstand eingereicht werden.
    4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ab 16 Jahren. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung ist nicht möglich, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
      Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
    5. Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt.
      Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn dies beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt.
      Das Vorschlagrecht für die Wahlen haben die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
    6. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung. des Vereinszwecks der Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder.
    7. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern (außerordentliche Mitgliederversammlung).
    8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  9. Vorstand
    1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem ers-ten Stellvertretenden Vorsitzende. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand von der Mitgliederversammlung um einen zweiten stellvertreten Vor-sitzenden erweitert werden. Jedes Vorstandsmitglied ist je einzeln zur Vertre-tung des Vereins, gerichtlich und außergerichtlich, berechtigt.
      Jedes Vorstandsmitglied ist je einzeln zur Vertretung des Vereins, gerichtlich und außergerichtlich, berechtigt.
    2. Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 3.000,- Euro verpflichten, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.
    3. Die Vorsitzenden sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins. Sie führen den Verein, berufen die Sitzungen ein und leiten die Sitzungen und Versammlungen. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der erste stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberech-tigt ist, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. Der zweite stellvertretende Vorsitzende ist nur vertretungsberechtigt, wenn der erste Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende verhindert sind.
    4. Der Vorstand hat neben der Vertretung und der Leitung des Vereins die Aufgabe, wesentliche Entscheidungen vorzubereiten und dem erweiterten Vorstand zur Beratung und Beschlussfassung vorzuschlagen.
  10. Der erweiterte Vorstand
    1. Der erweiterte Vorstand (Vereins-Vorstand) besteht aus:
      • dem Vorstand (§ 9)
      • dem geistlichen Beirat
      • dem Kassenwart
      • dem Schriftführer
      • den Abteilungsleitern
      • dem Jugendleiter
      • dem Pressewart
      • den bis zu 4 Beisitzern
      • sowie deren Stellvertreter (c - g).
    2. Aufgabe des Vereins-Vorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie die allgemeine Vertretung des Vereins entsprechend den Bevollmächtigungen durch den Vorstand.
      Der Vereins-Vorstand hat die Beschlüsse der Organe des Bundesverbandes sowie der Landessport- und Fachverbände zu erfüllen und die festgesetzten Beiträge termingemäß an die Verbände zu leisten.
    3. Die Mitglieder des Vereins-Vorstandes (ausgenommen der geistliche Beirat) werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
      Der geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt und erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeine erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern.
      Die Jugend- und Abteilungsleiter sowie deren Stellvertreter werden jährlich von ihren Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
    4. Scheidet ein Mitglied des Vereins-Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  11. Vorstandssitzung
    1. Eine Vereins-Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
    2. Der Vereins-Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind, und mindestens die Hälfe der Mitglieder anwesend ist.
    3. Der Vereins-Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des die Sitzung Leitenden den Ausschlag.
    4. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn dem alle Vorstands-mitglieder zustimmen.
  12. Kassenwart
    1. Der Kassenwart hat die finanziellen Angelegenheit des Vereins zu erledigen.
      Im Rahmen des von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Haushaltsplans und der Vorstandsbeschlüsse ist er zu Ausgaben berechtigt. Im Falle unabweisbarer Ausgaben, die in unvorhergesehen entstanden sind oder die über die Ansätze im Haushaltsplan hinausgehen, die durch Entnahme aus Rücklagen gedeckt werden können, ist der Vereinsvorstand berechtigt, die Ausgaben zu genehmigen. Dies ist der nächsten Mitgliederversammlung ebenfalls zur Genehmigung vorzulegen.
    2. Er hat einen jährlichen, ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vereins-Vorstand zu genehmigen und in der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
    3. Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen. Die Kassenprüfer berichten hiervon in der Mitgliederversammlung.
  13. Schriftführer
    1. Der Schriftführer führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen und führt die Mitgliederliste
    2. Protokolle muss er gemeinsam mit dem ersten oder zweiten Vorsitzenden unterzeichnen.
  14. Abteilungsleiter
    Die Abteilungsleiter haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilung, sorgen für die Aufstellung der Mannschaften, für den geordneten Spielbetrieb, für Mannschaftsabende und Spielersitzung, für die Mannschaftsbegleitung, und für die technische Ausbildung.
  15. Jugendleiter
    Dem Jugendleiter unterstehen die jugendlichen Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Er hat ihre besonderen Interessen dem Vereins-Vorstand gegenüber zu vertreten.
  16. Pressewart
    Der Pressewart sorgt für die Berichterstattung über das sportliche und gesellige Vereinsleben.
    Vereinsarchiv und Vereinschronik liegen ebenfalls in seiner Verantwortung.
  17. Besitzer
    Die Beisitzer wirken im Vereins-Vorstand mit. Sie sollen zu allen nicht gesondert erwähnten Aufgaben zu Rat und Tat herangezogen werden.
  18. Austritt und Auflösung des Vereins
    1. Der Austritt aus dem DJK-Bundesverband oder die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Austritt" bzw. "Auflösung" unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
    2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist dem Diözesanverband zu übersenden.
    3. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung mit der gleichen Frist einzuberufen, die dann mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Beschluss herbeiführen kann.
    4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung und der Austrittsbeschluss sind dem Landes- und Diözesanverband sowie dem Bundesverband zuzuleiten.
    5. Im Falle des Ausschlusses oder Austrittes des Vereins aus dem DJK-Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Bundesverband, vom Bistum oder von der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zur weiteren Verwendung für die Sportpflege zurück.
    6. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Pfarrgemeinde St.Aureus und Justina, Pfr.-Michel-Str.1, 55411 Bingen am Rhein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Sportpflege und Jugendarbeit zu verwenden hat.
  19. Inkrafttreten
    Diese Satzung tritt ab dem 23.Mai 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren Satzungen außer Kraft.